Förderkreis der Technikakademie der Stadt Braunschweig e.V.

 

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Bildung ist ein gesellschaftliches Interesse von größter Bedeutung. Nicht erst seit PISA ist bekannt, dass für ein an Rohstoffen armes Land wie die Bundesrepublik Deutschland Bildung und ihre Förderung den höchsten Stellenwert des öffentlichen Interesses einnehmen muß. Hier setzt die Tätigkeit des Förderkreises der Technikakademie der Stadt Braunschweig e.V. an, denn der Wohlstand unseres Landes wird nicht von Geistes- oder Wirtschaftswissenschaftlern gesichert, sondern von Technikern, Ingenieuren und Naturwissenschaftlern.

 

Satzung

des Förderkreises der Technikakademie der Stadt Braunschweig e.V. mit Sitz in Braunschweig (Stand Mai 2015).

 

§1

Name, Sitz

Der Verein führt den Namen "Förderkreis der Technikakademie der Stadt Braunschweig e.V.".  Er hat seinen Sitz in Braunschweig und ist in das Vereinsregister einzutragen.

 

 

§2

Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins

(1)

Der Verein dient der ideellen und materiellen Förderung der Technikakademie der Stadt Braunschweig - nachfolgend auch einfach "TAB" genannt - , der technischen Berufsbildung, einschließlich der Studentenhilfe, sowie der Pflege der Bedeutung der Technik für die Allgemeinheit und der Förderung des Sports.

Die dazu erforderlichen finanziellen Mittel sollen durch regelmäßige Mitgliedsbeiträge und Spenden aufgebracht werden.

(2)

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch ergänzende, schulische und außerschulische Ausbildungsangebote zur Abrundung der von der TAB angebotenen Lehrveranstaltungen, auch nach Abschluß der Ausbildung an der TAB, einschließlich der Beschaffung und Unterhaltung der dazu erforderlichen Sacheinrichtungen und der Durchführung von Zulassungsverfahren für die Ausbildung an gewerblich-technische Fachschulen ergänzende oder darauf aufbauende Bildungswege.

(3)

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4)

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§3

Mitglieder

Mitglieder des Vereins können werden:

1. Natürliche Personen;

2. juristische Personen des öffentlichen Rechts und des privaten Rechts;

3. sonstige Vereinigungen.

 

 

§4

Erwerb der Mitgliedschaft

(1)

Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand des Vereins auf Antrag.

(2)

Gegen die Entscheidung des Vorstandes über einen Aufnahmeantrag ist die Beschwerde des Antragstellers möglich, die innerhalb von einem Monat nach der Bekanntgabe der Entscheidung an den Antragsteller einzulegen ist und über welche die Mitgliederversammlung zu entscheiden hat. Gibt die Mitgliederversammlung der Beschwerde statt, so wird die Mitgliedschaft durch diese Entscheidung der Mitgliederversammlung erworben.

 

 

§5

Beendigung der Mitgliedschaft

1. durch Austritt, welcher nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich und spätestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres zu erklären, ist;

2. durch Ausschluß auf Beschluß des Vorstandes, wenn das Mitglied seiner Beitragspflicht trotz dreimaliger schriftlicher Aufforderung nicht genügt hat oder wenn ein weiteres Verbleiben des Mitglieds im Verein diesem nicht zumutbar ist, weil das Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat; gegen die Ausschlußentscheidung des Vorstandes kann das Mitglied Beschwerde einlegen, die inner halb von einem Monat nach der Bekanntgabe der Ausschlußentscheidung an das Mitglied beim Vorstand einzulegen ist und über welche die Mitgliederversammlung zu entscheiden hat; die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist end gültig;

3. durch Tod des Mitglieds oder - bei einer Vereinigung - durch deren Beendigung.

 

 

§6

Beiträge

(1)

Jedes Mitglied des Vereins hat einen Mitgliedsbeitrag (Jahresbeitrag) zu entrichten.

(2)

Die Höhe und die Fälligkeit der Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

(3)

Auf Vorschlag des Schatzmeisters kann der Vorstand in Sonderfällen den Beitrag für Studierende der TAB ermäßigen.

 

 

§7

Organe

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Beirat.

 

 

§8

Mitgliederversammlung (MV)

(1)

Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Leiter der MV ist der Vorstandsvorsitzende, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter

(2)

Die Mitgliederversammlung findet als Jahreshauptversammlung im ersten Quartal des Geschäftsjahres statt.

(3)

Auf Verlangen von mindestens 10 % der Mitglieder des Vereins muß vom Vorstand innerhalb von vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit den beantragten Tagesordnungspunkten einberufen werden. Der Vorstand ist berechtigt, auch von sich aus eine außerordentliche MV einzuberufen.

(4)

Die Einladungen zu Mitgliederversammlungen haben durch den Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich, auch per Email, unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung sind acht Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.

(5)

Die ordentliche MV nimmt den Jahresbericht und andere Erklärungen des Vorstandes sowie den Jahresrechnungsbericht und den Rechnungsprüfungsbericht entgegen und beschließt über die Beiträge, die Wahl des Vorstandes, die Entlastung des Vorstandes, über Beschwerden zur Mitgliedschaft ( und §5 ) sowie über Satzungsänderungen und über alle weiteren der MV zur Beschlußfassung vorgelegten Gegenstände.

(6)

Jedes Mitglied hat in der MV eine Stimme.

(7)

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt, sofern sich aus dem Gesetz oder dieser Satzung keine anderen Mehrheitserfordernisse ergeben.

(8)

Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Rechnungsprüfer, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen.

(9)

Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch der Hälfte aller Mitglieder des Vereins. Sollte diese Mehrheit nicht erreicht werden, so genügt in einer darauf folgenden MV für diese Satzungsänderung die 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

 

§9

Protokoll

(1)

Der Schriftführer führt die Protokolle und Niederschriften des Förderkreises.

(2)

Über jede MV ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

 

§ 10

Vorstand

(1)

Der Vorstand des Vereins wird von der Mitgliederversammlung jeweils für eine Wahlperiode von drei Jahren gewählt. Die Amtszeit beginnt regelmäßig mit der Annahme der Bestellung (Wahl). Die Wiederwahl ist auch mehrfach - zulässig.

(2)

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung unter Leitung des ältesten anwesenden und dazu bereiten Mitglieds in getrennten Wahlgängen schriftlich und geheim gewählt, wenn die Mitgliederversammlung nicht einstimmig offene Wahl beschließt. Gewählt ist derjenige, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, die nicht ungültig oder Stimmenthaltungen sind, erreicht hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.

(3)

Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder erfolgt durch Zuruf, wenn nur ein Bewerber für das betreffende Vorstandsamt vor geschlagen wird, sonst durch schriftliche Stimmabgabe. Eine Ausnahme von diesem Wahlverfahren kann die MV nicht bestimmen.

(4)

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer, die Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei von ihnen sind gemeinsam berechtigt, den Verein zu vertreten, wobei einer von ihnen stets der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende sein muß.

(5)

Der erste Vorsitzende wird bei Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, dann kann der Vorstand mit Mehrheit das vakante Amt kommissarisch besetzen (Kooptation). Auf der nächsten Mitgliederversammlung hat eine Ersatzwahl für den Rest der Wahlperiode zu erfolgen.

(6)

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn zuvor mit einer Frist von mindestens drei Tagen zu der Vorstandssitzung eingeladen worden ist. Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins mit einfacher Mehrheit, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.

(7)

Der Schriftführer hat die Beschlüsse des Vorstandes in einer Niederschrift unter Angabe von Ort, Datum und Teilnehmern festzuhalten. Die Niederschrift ist von allen Teilnehmern der Vorstandssitzung zu unterschreiben.

 

 

§ 11

Beirat

(1)

Der Beirat des Vereins unterstützt den Vorstand beratend.

(2)

Dem Beirat gehören an:

Aus der Technikakademie der Stadt Braunschweig:

der Schulleiter oder sein Vertreter,

ein Vertreter des Allgemeinen Studierendenausschusses (AStA), der vom AStA der Technikakademie der Stadt Braunschweig benannt wird,

je ein Vertreter der Fachrichtungen aus dem Lehrkörper, die vom Schulleiter für die Dauer von drei Jahren benannt werden,

weitere geeignete Personen, die vom Schulleiter für die Dauer von mindestens einem Jahr benannt werden.

(3)

Der Beirat hat die Aufgabe, dem Vorstand Vorschläge über die Verwendung der vorhandenen Mittel zu machen, die TAB in einem zeitgemäßen Ausbildungsangebot zu unterstützen und Anregungen für schulische und außakademiische Veranstaltungen zur Förderung der Technikerausbildung und zur Verbreitung eines allgemeinen technischen Bewußtseins zu geben.

(4)

Der Beirat tritt mindestens einmal im Jahr auf Einladung des Schulleiters der TAB zusammen. Der Beirat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

 

§ 12

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 13

Auflösung des Vereins

(1)

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung, in der mindestens 50 % der Mitglieder anwesend oder vertreten sind, mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

(2)

Falls in der Mitgliederversammlung, auf deren Tagesordnung die Auflösung des Vereins steht, weniger als 50 % der Mitglieder anwesend oder vertreten sind, kann nach mindestens einem Monat eine weitere Mitgliederversammlung mit dem Tagesordnungspunkt Auflösung des Vereins einberufen werden, die die Auflösung mit 2/3 Mehrheit der dann abgegebenen Stimmen beschließen kann.

(3)

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Braunschweig zwecks Verwendung für die Förderung der TAB oder einer an deren Stelle getretenen entsprechenden Institution.

 

 

§ 14

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung in Kraft.

 

Braunschweig, den 21. März 2014